Satzung
LAG Streetwork und Mobile Jugendarbeit Saar e.V.
Satzung
Landesarbeitsgemeinschaft
Streetwork / Mobile Jugendarbeit Saarland e.V.
Satzung
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ”Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Streetwork / Mobile Jugendarbeit Saarland e.V.”
(2) Der Sitz des Vereins ist in Völklingen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck und Aufgaben
Die LAG und ihre Organe sehen als Aufgabe insbesondere
– Förderung und Vernetzung der Zusammenarbeit von Einrichtungen im Saarland, die sich in der sozialen Arbeit an den Erkenntnissen ” Streetwork / Mobiler Jugendarbeit” orientieren.
– Förderung von Streetwork / Mobilen Jugendarbeit durch die Arbeit in den Bereichen Straßensozialarbeit (Streetwork), Gruppenarbeit, Einzelfallhilfe, Freizeit- und Erlebnispädagogik und Gemeinwesenarbeit.
– Bündelung der Kompetenzen dieser Arbeitsfelder auf Landesebene.
– Dokumentation aktueller Entwicklungen aus den Feldern Streetwork/ Mobiler Jugendarbeit.
Herausgabe von Fachpublikationen. Verdeutlichung des Ansatzes ”Streetwork/ Mobile Jugendarbeit/” in der Öffentlichkeit.
– Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Fachtagungen für in der Streetwork/ Mobilen Jugendarbeit Tätige.
Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von Ergebnissen und Erkenntnissen aus den Arbeitsfeldern ”Streetwork / Mobiler Jugendarbeit.”
Bindegliedfunktion zu Forschung und Lehre, die sich mit Fragen ”Streetwork / Mobiler Jugendarbeit” befasst.
– Unterstützung der Forderungen nach Ausweitung eines solchen Ansatzes und Hilfestellung für neu entstehende Projekte.
– Einflussnahme in Richtung politischer Verantwortlichkeit. Stellungnahme zu Fragen bezüglich Streetwork/ Mobile Jugendarbeit
– Mitgliedschaft und Mitarbeit in der Bundesarbeitsgemeinschaft Streetwork / Mobile Jugendarbeit e.V.
- 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft Streetwork / Mobile Jugendarbeit Saarland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 2 aufgeführten Zwecke und Aufgaben.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der LAG ist freiwillig.
(2) Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die im Saarland Streetwork / Mobile Jugendarbeit als einen Arbeitsschwerpunkt betreiben.
(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese vorläufige Mitgliedschaft muss innerhalb von 3 Monaten durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Vorläufige Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Austritt aus der LAG Streetwork / Mobile Jugendarbeit ist zum Ende des Kalenderjahrs möglich. Er ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand bis 30.09 des Geschäftsjahres zu erklären.
(2) Bei vereinsschädigendem Verhalten können Mitglieder durch die Mitgliederver-
sammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden oder wenn § 4 (2) nicht mehr als Arbeitsschwerpunkt gegeben ist.
Ebenso können Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn über einen Zeitraum von zwei Jahren kein Mitgliedsbeitrag gezahlt worden ist.
- 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jedes einzelne Projekt (unabhängig der Anzahl der Mitarbeiter), das Mitglied in der LAG Streetwork Mobile Jugendarbeit Saarland e.V. ist, hat einen Mitgliedsbeitrag in von mindestens 50,00 € /pro Jahr zu zahlen.
Ist ein Projekt an mehreren Standorten vertreten, so hat jedes Projekt an seinem Standort den geforderten Mitgliedsbeitrag von mindestens 50,00 €/pro Jahr zu zahlen.
Wer mehr zahlen möchte kann dies gerne tun.
- 7 Organe
Organe der LAG Streetwork / Mobile Jugendarbeit sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- 8 Mitgliederversammlung
(1) Einrichtungen können als stimmberechtigte/n Vertreter/in ihrer Einrichtung hauptamtliche pädagogische Fachkräfte entsenden, die im Arbeitsfeld Streetwork / Mobile Jugendarbeit tätig sind. Diese haben jeweils ein Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder sind jährlich mindestens einmal vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb vier Wochen einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel aller Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung dies verlangt. Sie ist in gleicher Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung schriftlich einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf wird in der Einladung hingewiesen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Enthaltungen werden nicht gezählt. Die Beschlussfähigkeit wird zu Anfang der Sitzung festgestellt.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden im Wortlaut aufgenommen.
(7) Wahl des/der Vorsitzenden und des Vorstands ggf. Abwahl muss als TOP auf der Einladung zur Mitgliederversammlung erscheinen.
(8) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Beratung und Beschlussfassung über die Verwirklichung von Zielen
und Aufgaben der LAG /Streetwork / Mobile Jugendarbeit gemäß der Satzung, für die der Vorstand oder mindestens ein Mitglied entsprechende Vorlagen einbringt.
- Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben.
- Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand einschließlich Jahresrechnung und Prüfungsbericht.
- Wahl des/der Vorsitzenden und des Vorstands, sowie von mindestens einem/r Kassenprüfer/innen.
- Genehmigung des Haushaltsplans.
- Regelung des Beitragswesens.
- Entlastung des Vorstands.
- Wahl der Delegierten für andere Gremien auf Landesebene.
- Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Sie können auf Antrag per Akklamation erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.
- 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in) und einem/einer Kassenwart/-in
(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er erstellt einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben in enger Verbindung mit den Mitgliedern und der Mitgliederversammlung.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/-in und der/die Kassenwart/-in sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
10 Vereinsvermögen
(1) Das Vermögen des Vereins LAG Streetwork / Mobile Jugendarbeit kann aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden und öffentlichen Zuschüssen gebildet werden.
(2) Über die Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 11 Satzungsänderung, Auflösung
(1) Änderungen der Satzung und Auflösung der LAG Streetwork / Mobile Jugendarbeit können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
Die Satzung wurde am 13.04.2010 erstellt und in der Mitgliederversammlung vom 21.07.2011, 02.02.2012 und 11.03.2020 geändert.
Die Aktuelle Version ist vom 31.01.2024.